Das Verschulden von Notar X. ist - selbst wenn es sich "nur" um eine Beglaubigung von zwei Unterschriften handelt - als schwer zu bezeichnen, hat er doch die elementarsten Pflichten eines Notars bzw. Beglaubigungsbeamten verletzt. Notar X. musste anderseits bisher nie disziplinarisch bestraft werden. Angesichts der Schwere der Verletzung der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, welche zur Nichtigkeit der fraglichen Beglaubigung führte, und dem schweren Verschulden des Disziplinarbeklagten, ist als Disziplinarstrafe der Entzug der Befugnis für die Dauer von drei Monaten angemessen (vgl. Der Bernische Notar, 49. Jahrgang, Nr. 4, Dezember 1988, S. 254/55, N 6 und 7).