O., N 2 zu § 57 BeurkG), was angesichts der Tatsache, dass die Fehler - wie bereits dargelegt - zur Nichtigkeit der Beglaubigung führten, vorliegend zweifellos nicht der Fall ist. Auch wenn zugunsten von Notar X. davon auszugehen ist, dass er nicht die Absicht hatte, eine Falschbeurkundung vorzunehmen, hat er es in Kauf genommen, eine in zweifacher Hinsicht falsche Beglaubigung vorzunehmen. Er hat damit grobfahrlässig gehandelt. Das Verschulden von Notar X. ist - selbst wenn es sich "nur" um eine Beglaubigung von zwei Unterschriften handelt - als schwer zu bezeichnen, hat er doch die elementarsten Pflichten eines Notars bzw. Beglaubigungsbeamten verletzt.