Der zweimalige Verstoss gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes kann nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern muss als schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Notars bezeichnet werden. Unter blossen Ordnungswidrigkeiten sind nämlich nur Verstösse untergeordneter Art gegen die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu verstehen (Sidler, a.a.O., N 2 zu § 57 BeurkG), was angesichts der Tatsache, dass die Fehler - wie bereits dargelegt - zur Nichtigkeit der Beglaubigung führten, vorliegend zweifellos nicht der Fall ist.