BeurkG nichtig ist. 5. - Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung (§ 59 Abs. 1 BeurkG). Disziplinarstrafen sind (§ 58 Abs. 2 BeurkG): Verweis, Geldbusse bis zweitausend Franken, Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr und dauernder Entzug der Befugnis. Der zweimalige Verstoss gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes kann nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern muss als schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Notars bezeichnet werden.