Indem Notar X. im Beglaubigungstext festhielt, die Herren Y. und Z. hätten die Unterschriften in seiner Gegenwart hingesetzt, statt - wie es sich in der Tat verhielt - dass sie ihm gegenüber die Unterschriften als die ihrigen anerkannt hätten, hat er auch gegen die klare Bestimmung von § 42 Abs. 1 BeurkG verstossen. Hinsichtlich des Umstandes, dass ihm der Text vorbereitet vorgelegt worden ist, kann auf die vorstehende Erwägung unter lit. a verwiesen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig ist.