Laut § 42 Abs. 1 BeurkG besteht die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Indem Notar X. im Beglaubigungstext festhielt, die Herren Y. und Z. hätten die Unterschriften in seiner Gegenwart hingesetzt, statt - wie es sich in der Tat verhielt - dass sie ihm gegenüber die Unterschriften als die ihrigen anerkannt hätten, hat er auch gegen die klare Bestimmung von § 42 Abs. 1 BeurkG verstossen.