Der Umstand, dass der Beglaubigungstext Notar X. in spanischer Sprache bereits vorbereitet vorgelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle. Die Sorgfaltspflicht des Notars gilt nach § 28 Abs. 3 BeurkG ausdrücklich auch für den Fall, dass dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird. Die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung ist denn auch schon aus diesem Grund entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig. b) Laut § 42 Abs. 1 BeurkG besteht die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.