Es ist auch ohne weiteres zulässig, Ort und Datum schon bei der Vorbereitung des Schriftstückes anzubringen. Das kann jedoch gefährlich werden, wenn die Beurkundung nicht am vorgesehenen Tag vorgenommen und vergessen wird, die nun nicht mehr zutreffenden Angaben zu ändern (vgl. Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, N 3 zu § 34). Es geht nicht an, dass ein Beglaubigungsbeamter am 25. November 1991 eine Beglaubigung mit dem Datum 3. Januar 1992 vornimmt. Der Umstand, dass der Beglaubigungstext Notar X. in spanischer Sprache bereits vorbereitet vorgelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle.