Diese Bestimmung ist im BeurkG unter dem Titel "1. gemeinsame Vorschriften" enthalten und gilt demzufolge auch für die Beglaubigungen. Das Datum der Beglaubigung ist eine rechtserhebliche Tatsache. Die Datierung, d.h. die Angabe von Ort und Datum der Errichtung, braucht nicht von der Urkundsperson persönlich vorgenommen zu werden. Vielmehr kann sich die Urkundsperson gleich wie für die Niederschrift des übrigen Textes einer Hilfskraft bedienen. Es ist auch ohne weiteres zulässig, Ort und Datum schon bei der Vorbereitung des Schriftstückes anzubringen.