Ihre Grenze findet die disziplinarrechtliche Aufsicht an ihrem Zweck, nämlich dem Schutz der Urkundsparteien und der auf die Mitwirkung einer Urkundsperson Angewiesenen vor unfähigen oder unlauteren Vertretern dieses Standes (LGVE 1982 I Nr. 19 mit Verweisen). Vorliegend hat Notar X. in zweifacher Hinsieht gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes verstossen. a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b BeurkG muss die öffentliche Urkunde u. a. als formale Bestandteile den Ort und das Datum ihrer Errichtung enthalten. Diese Bestimmung ist im BeurkG unter dem Titel "1. gemeinsame Vorschriften" enthalten und gilt demzufolge auch für die Beglaubigungen.