Grund für ein Einschreiten besteht in erster Linie bei Missachtung ausdrücklicher Vorschriften des Beurkundungsgesetzes oder der Ausführungserlasse. Daneben kann die Disziplinarbehörde gegen die ihr unterstehenden Personen auch dann disziplinarische Massnahmen ergreifen, wenn diese ganz allgemein die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzen oder eine mit ihr unvereinbare Handlung begehen. Ihre Grenze findet die disziplinarrechtliche Aufsicht an ihrem Zweck, nämlich dem Schutz der Urkundsparteien und der auf die Mitwirkung einer Urkundsperson Angewiesenen vor unfähigen oder unlauteren Vertretern dieses Standes (LGVE 1982 I Nr. 19 mit Verweisen).