| | Entscheid: | 4. - Laut § 57 Abs. 2 BeurkG haben alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren, anzuzeigen. Gemäss § 58 Abs. 1 BeurkG schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen die Urkundsperson ein, wenn diese ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält. Grund für ein Einschreiten besteht in erster Linie bei Missachtung ausdrücklicher Vorschriften des Beurkundungsgesetzes oder der Ausführungserlasse.