Es steht demnach nichts entgegen, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, welche eine deutsche GmbH betrifft. Es ist auch nicht verwehrt, noch zusätzliche Formalitäten zu beachten, damit die Urkunde im Ausland anerkannt wird. Die Zuständigkeit des Luzerner Notars für diese Art Beurkundung ergibt sich sinngemäss aus § 2 Abs. 1 lit. b BeurkG. |