Er wird auch die Urkundsparteien anhalten, mit ihrem vollen Vornamen zu unterzeichnen, wenn das Recht des Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, eine solche Unterzeichnung verlangt. Die Abklärung dieser im internationalen Verkehr erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer schweizerischen Urkunde und die sich daraus ergebende Beratung der Urkundsparteien gehört zur Rechtsbelehrungspflicht des Notars." (vgl. auch: Carlen Louis, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 73ff.; Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, S. 48 N 11 zu Art. 17 NG). Es steht demnach nichts entgegen, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, welche eine deutsche GmbH betrifft.