Es steht aber nichts entgegen, dass der Notar noch zusätzliche Formen beachtet, um die Anerkennung im Ausland zu erleichtern. Verlangt das ausländische Recht die Mitwirkung von Zeugen, kann der Notar solche beiziehen, auch wenn sein eigenes Recht diese Mitwirkung nicht verlangt. Er wird auch die Urkundsparteien anhalten, mit ihrem vollen Vornamen zu unterzeichnen, wenn das Recht des Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, eine solche Unterzeichnung verlangt.