"Internationale Zuständigkeit Hier gilt ebenfalls als Regel, dass der Notar am Errichtungsort örtlich zuständig ist. Soll die Urkunde Wirkungen in einem anderen Staat entfalten, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der betreffende Staat die Zuständigkeit des schweizerischen Notars anerkennt oder aufgrund eines Staatsvertrages anerkennen muss. Bei solchen Beurkundungen wendet der schweizerische Notar seinen Notariatsprozess an. Es steht aber nichts entgegen, dass der Notar noch zusätzliche Formen beachtet, um die Anerkennung im Ausland zu erleichtern.