dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Gemäss Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung gelten notarielle Urkunden als öffentliche Urkunden im Sinne des Übereinkommens. Dementsprechend kann ein Schweizer Notar grundsätzlich Geschäfte verurkunden, die in einem anderen Vertragsstaat Wirkung haben sollen. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit wurde in der Literatur ausgeführt (Marti Hans, Notariatsprozess, Bern 1989, S. 48f., § 7 lit. e): "Internationale Zuständigkeit Hier gilt ebenfalls als Regel, dass der Notar am Errichtungsort örtlich zuständig ist.