Auf Anfrage, ob ein Luzerner Notar eine Beurkundung vornehmen dürfe, die eine deutsche GmbH betreffe (z.B. Statutenänderung, rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen usw.), und ob der Notar in einem solchen Fall entgegen dem klaren Wortlaut von § 40 BeurkG vorlesen und einen entsprechenden Verweis in der Bescheinigung anbringen dürfe, ohne Regeln der sachlichen Zuständigkeit zu verletzen, wurde festgehalten: Laut Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) ist dieses Übereinkommen auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in