| | Entscheid: | Auf Anfrage, ob ein Luzerner Notar eine Beurkundung vornehmen dürfe, die eine deutsche GmbH betreffe (z.B. Statutenänderung, rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen usw.), und ob der Notar in einem solchen Fall entgegen dem klaren Wortlaut von § 40 BeurkG vorlesen und einen entsprechenden Verweis in der Bescheinigung anbringen dürfe, ohne Regeln der sachlichen Zuständigkeit zu verletzen, wurde festgehalten: