Übernimmt ein Notar diese Verwahrungspflicht, hat er seinerseits die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit in seinem eigenen Todesfalle ein Stellvertreter den Auftrag erfüllt. Lässt sich eine solche Organisation nicht treffen, so wird es zweckmässig sein, die in Verwahrung genommenen Testamente am Wohnort des Erblassers bei der Amtsstelle nach Art. 505 Abs. 2 ZGB zu hinterlegen, was in verschlossenem Couvert gegen Entschädigung jederzeit erfolgen kann. |