556 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Aus der allgemeinen Einlieferungspflicht nach Art. 556 ZGB ergibt sich aber keine Verpflichtung, darüber Nachforschungen anzustellen, ob ein Testator noch lebt oder gestorben ist. Nach Art. 556 Abs. 2 ZGB besteht eine Einlieferungspflicht in jedem Falle dann, wenn der Verstorbene dem Notar sein Testament in Verwahrung gegeben hat, damit es in seinem Todesfalle der Teilungsbehörde und den Erben zur Kenntnis gelangt. Übernimmt ein Notar diese Verwahrungspflicht, hat er seinerseits die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit in seinem eigenen Todesfalle ein Stellvertreter den Auftrag erfüllt.