556 Abs. 2 ZGB trifft die Einlieferungspflicht nebst der Hinterlegungsstelle nach Art. 504 ZGB den privaten Verwahrer, dem eine letztwillige Verfügung zur Aufbewahrung übergeben wurde. Ablieferungspflichtig ist schliesslich jede Privatperson, die ein Testament "unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat", wenn die Verfügung nicht in Verwahrung gegeben war (Escher, a. a. O., N 6). Die Vorschrift, eine Abschrift der fraglichen Urkunden in die Aktensammlung aufzunehmen, begründet keine mit der amtlichen Funktion als Notar verbundene Verpflichtung zur Ablieferung von Testamenten an die Teilungsbehörde. Hingegen kann die Ablieferungspflicht aufgrund von Art. 556 Abs. 1 ZGB gegeben sein.