Dies insbesondere auch nicht aus der Vorschrift, dass derartige Urkunden in einer Abschrift in die Aktensammlung des Notars aufzunehmen sind. Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Bezüglich der einzuliefernden Verfügungen spricht das Gesetz nur von letztwilligen Verfügungen. Eine Einlieferung der Erbverträge ist nicht verlangt (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB). Gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB trifft die Einlieferungspflicht nebst der Hinterlegungsstelle nach Art.