504 ZGB haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben. Nach § 67 EGZGB können letztwillige Verfügungen am Wohnsitz oder am Heimatort des Erblassers der Teilungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben werden. Dass der beurkundende Notar ebenfalls als vom kantonalen Recht bezeichnete Amtsstelle zu gelten hat, lässt sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Dies insbesondere auch nicht aus der Vorschrift, dass derartige Urkunden in einer Abschrift in die Aktensammlung des Notars aufzunehmen sind.