Auf eine Anfrage eines Notars antwortete die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen: In die Aktensammlung zu legen ist u. a. eine Abschrift jener Urkunden, die nicht dauernd bei einem Registeramt (Grundbuch und Handelsregisteramt) bleiben (§ 6 Abs. 1 lit. b BeurkV). Dazu gehören die öffentlichen letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträge. Gemäss Art. 504 ZGB haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.