Freiburg, Winterthur 1968, S. 98). Der Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen vom fraglichen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Scheidungsverfahren der Eheleute X. Y. erfahren. Diese Tatsache ist ihm also im Zusammenhang mit der Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. Durch deren Preisgabe ist der Beschwerdeführer zweifelsohne betroffen. Dessen Berechtigung zur Beschwerde ist dementsprechend zu bejahen. |