Allein neben dieser Verschwiegenheit besteht die strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht eines Anwalts, die sich auf alle Geheimnisse bezieht, welche dem Anwalt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat (vgl. Art. 321 StGB). Massgebendes Kriterium dafür, ob ein Geheimnis als Anwaltsgeheimnis zu gelten hat, ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung (Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960 N 61; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 134; Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg, Winterthur 1968, S. 98).