AnwG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten eines Anwalts betroffen wird. Der Beschwerdegegner spricht dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde ab. Da er nicht Anwalt des Beschwerdeführers, sondern von dessen Frau gewesen sei, berufe sich dieser zu Unrecht auf die Geheimhaltungspflicht. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn in den Standesregeln Ziff. 13 der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, dürfte damit allerdings wohl bloss die Verschwiegenheit zugunsten des Klienten gemeint sein, nachdem diese Bestimmung sich unter dem Titel "Pflichten gegenüber dem Klienten" findet.