Deren Verletzung ist von der Aufsichtsbehörde nicht zu ahnden. Dementsprechend ist auf den unbestritten gebliebenen Vorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, er habe die Standesregeln dadurch verletzt, dass er vor der Einreichung der Strafklage gegen den Beschwerdeführer sich mit dem Präsidenten des Anwaltsverbandes nicht in Verbindung gesetzt habe, nicht einzugehen. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. |