S. 126ff.). Ziffer 33 der luzernischen Standesregeln bestimmt, dass sich ein Anwalt zunächst mit dem Präsidenten des Luzerner Anwaltsvelbandes oder dessen Stellvertreter zu beraten hat, bevor er gegen einen Kollegen eine Strafanzeige oder eine Strafklage einreicht. Inwieweit diese Bestimmung im öffentlichen Interesse liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Sie gilt nur für Verbandsmitglieder kraft Privatrechts. Deren Verletzung ist von der Aufsichtsbehörde nicht zu ahnden.