sie sind auch auf die spezifischen Interessen des Berufsstandes ausgerichtet. Nur wo das Standesrecht als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gelten kann und damit den generellen gesetzlichen Begriff der Berufspflicht konkretisiert, kommt ihm der Charakter allgemein verbindlichen Berufsrechts zu, das im öffentlichen Interesse liegt. Die Standesregeln sind mithin für die Disziplinarbehörde rechtlich nicht verbindlich (Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 120ff., insbes. S. 126ff.).