Die Berufs- und Standespflichten des Anwalts, deren Verletzung von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 AnwG zu ahnden ist, werden weder im Gesetz umschrieben, noch wird auf die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes hingewiesen. Normalerweise gehen die Standesregeln weiter, als dies zur Sicherung einer korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie sind auch auf die spezifischen Interessen des Berufsstandes ausgerichtet.