Dokumente, die aufgrund eines Erlasses der öffentlichen Urkunde beizugeben oder als Folge einer öffentlichen Beurkundung bei einem Registeramt einzureichen sind, müssen nicht als Beilagen im Sinn von § 11a BeurkV behandelt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |