2. Erwähnung der Ergänzungen oder Änderungen im Rechtsgrundausweis, systematisch vor oder nach dem Grundbuchauszug. Bei dieser Gelegenheit werden die Notare auch angewiesen, bei der Vorbereitung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs stets einen Grundbuchauszug möglichst neusten Datums zu verwenden (vgl. u.a. Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 103). Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 24. Mai 2000 (AU 99 21) |