Grundbuchauszüge dürfen daher generell nicht ergänzt oder sonst wie abgeändert werden. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen der amtliche Grundbuchauszug nicht oder nicht mehr mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmt (u.a. in den Fällen von § 17 Abs. 3 und 4 Beurkundungsverordnung). In diesen Fällen ist zwingend folgendes Vorgehen einzuschlagen: 1. Unveränderte Integration des vollständigen Grundbuchauszuges im Original oder in Kopie in den Rechtsgrundausweis (öffentliche Urkunde oder Parzellierungsbegehren). 2. Erwähnung der Ergänzungen oder Änderungen im Rechtsgrundausweis, systematisch vor oder nach dem Grundbuchauszug.