Dieses für Notar und Grundbuchamt vorteilhafte Vorgehen wird in der Zwischenzeit von einer Vielzahl von Notaren mit Erfolg praktiziert und auch von der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen begrüsst. In den letzten Monaten musste jedoch von den Grundbuchämtern festgestellt werden, dass verschiedene Notare die als solche erkennbaren amtlichen Grundbuchauszüge abändern oder ergänzen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, stellt doch der Grundbuchauszug eine Urkunde des öffentlichen Rechts dar, die der Einflussnahme durch Drittpersonen gänzlich entzogen ist. Grundbuchauszüge dürfen daher generell nicht ergänzt oder sonst wie abgeändert werden.