| | Entscheid: | Im Zusammenhang mit der Einführung des EDV-Grundbuches hat das Grundbuchinspektorat die Notare angehalten, soweit möglich für die Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs aktuelle EDV-Grundbuchauszüge beim Grundbuchamt zu bestellen und diese (im Original oder in Kopie und samt Briefkopf des Grundbuchamtes) unverändert in die Urkunde zu integrieren (Merkblatt vom 28.4.1999). Dieses für Notar und Grundbuchamt vorteilhafte Vorgehen wird in der Zwischenzeit von einer Vielzahl von Notaren mit Erfolg praktiziert und auch von der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen begrüsst.