6.4. Die X. AG weist im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Appellationsbegründung könne auch entnommen werden, dass der Gesuchsteller nicht nur zu Ziffer 14 sondern auch zu Ziffer 16 als Zeuge angerufen werde. Es ist allein Sache des Notars zu entscheiden, ob er das Berufsgeheimnis offenbaren und sich, wenn die Einwilligung der Urkundsparteien nicht zu erlangen ist, mit einem entsprechenden Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden will (LGVE 1981 I Nr. 20). Der Gesuchsteller beantragte einzig, hinsichtlich der Ziffer 14 des Kaufvertrags vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden; weitere Anträge stellte er nicht.