Diese Behauptung enthält auch die Auffassung der X. AG, dass sich der Inhalt von Ziffer 14 Abs. 3 des Kaufvertrags mit der klaren Aussage des Zeugen C. beweisen lässt, sie also auf die Aussage des Gesuchstellers gar nicht angewiesen ist. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht die klaren Aussagen des von ihm als glaubwürdig betrachteten Zeugen anders als die X. AG würdigte, rechtfertigt es nach dem zur Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht Gesagten (E. 5c) und der seit langem herrschenden Praxis (LGVE 1983 I Nr. 14) nicht, den Notar diesbezüglich vom Berufsgeheimnis zu entbinden. 6.4.