Ihre Behauptung, klare und zur Wahrheitsfindung relevante Aussagen könne nur der verantwortliche Notar machen, trifft daher nicht zu. Diese Behauptung enthält auch die Auffassung der X. AG, dass sich der Inhalt von Ziffer 14 Abs. 3 des Kaufvertrags mit der klaren Aussage des Zeugen C. beweisen lässt, sie also auf die Aussage des Gesuchstellers gar nicht angewiesen ist.