Sodann hält die X. AG, welche den Gesuchsteller als Zeugen aufruft, in ihrer Stellungnahme fest, der Zeuge C. habe klare Aussagen zu den Ziffern 14 und 16 des Kaufvertrags gemacht. Trotz der klaren Zeugenaussagen habe das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung diese als nicht genügend beurteilt. Die X. AG gibt demnach zu, dass die Aussagen des Zeugen C. klar sind. Ihre Behauptung, klare und zur Wahrheitsfindung relevante Aussagen könne nur der verantwortliche Notar machen, trifft daher nicht zu.