Es besteht indes auch hinsichtlich des Zivilverfahrens kein Grund, den Gesuchsteller von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Einmal stehen sich im genannten Zivilprozess ausschliesslich private Interessen gegenüber, welche rechtlich als gleichwertig zu betrachten sind, geht es doch beiden Seiten um die Erledigung der gleichen Streitsache. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Interessen der einen Prozesspartei höher als diejenigen der Gegenpartei wären. Sodann hält die X. AG, welche den Gesuchsteller als Zeugen aufruft, in ihrer Stellungnahme fest, der Zeuge C. habe klare Aussagen zu den Ziffern 14 und 16 des Kaufvertrags gemacht.