Ein öffentliches Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis besteht nicht, da es weder ein Verbrechen aufzuklären gilt, noch der gute Ruf des Gesuchstellers zu wahren ist (vgl. AU Entscheid vom 16.12.1996 i.S. A. und AU Entscheid vom 20.12.1996 i.S. B.). 6.3. Der Gesuchsteller will Auskunft über die Entstehungsgeschichte und den Inhalt von Ziff. 14 des Kaufvertrags geben. Es besteht indes auch hinsichtlich des Zivilverfahrens kein Grund, den Gesuchsteller von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien.