Der Gesuchsteller will in einem Zivilprozess zur Entstehungsgeschichte und damit zum Inhalt einer Bestimmung des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrags Auskunft geben. Die Informationen, die der Gesuchsteller offenbaren will, sind grundsätzlich geheimnisgeschützt, so dass deren Offenbarung eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht voraussetzt. Ein öffentliches Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis besteht nicht, da es weder ein Verbrechen aufzuklären gilt, noch der gute Ruf des Gesuchstellers zu wahren ist (vgl. AU Entscheid vom 16.12.1996 i.S. A. und AU Entscheid vom 20.12.1996 i.S. B.).