(...) Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde setzt neben einem wichtigen Grund auch die Dringlichkeit der Preisgabe des Geheimnisses voraus. Sie ist daher grundsätzlich nur zu bewilligen, wenn das damit angestrebte Ziel weder auf andere Weise noch in einem späteren Zeitpunkt erreichbar ist, und wenn das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höher, d.h. schutzwürdiger ist als das entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung (LGVE 1983 I Nr. 14). 6.2. Der Gesuchsteller will in einem Zivilprozess zur Entstehungsgeschichte und damit zum Inhalt einer Bestimmung des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrags Auskunft geben.