Das geschieht nach freiem Ermessen. Honorarstreitigkeiten ausgenommen, geht es bei der Interessenabwägung kaum jemals um die persönlichen Interessen der Urkundsperson, welche gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft abzuwägen wären, sondern eher um öffentliche Interessen und Privatinteressen Dritter, welche den Dispens allenfalls rechtfertigen (Brückner, a.a.O., N 1174). (...) Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde setzt neben einem wichtigen Grund auch die Dringlichkeit der Preisgabe des Geheimnisses voraus.