sie sei daher zur Stellungnahme berechtigt. Träger des geschützten Rechts, der sogenannte Geheimnisherr, ist, wer einen Notar in Anspruch nimmt. Sind zwei oder mehrere Parteien beteiligt, so ist jeder Teil selbständiger Geheimnisherr (vgl. Sidler, a.a.O., N 33). Der Geheimhaltungsdispens kann nur vom Geheimnisherrn oder von der Aufsichtsbehörde erteilt werden (Brückner, a.a.O., N 1167). Ob der Z. AG, die nicht Urkundspartei war, die Geheimnisherrschaft abgeht, kann vorliegend offen bleiben.