Der Gesuchsteller blieb demnach auch nach der Auflösung der Y. AG zur Verschwiegenheit verpflichtet und musste daher, will er das Geheimnis offenbaren, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Der Umstand, dass die Y. AG nicht mehr existiert, hat also keinen Einfluss auf den Bestand der Geheimhaltungspflicht. Er kann aber im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung gewichtet werden. 5.4. Die Z. AG hat eine Stellungnahme abgegeben mit der Begründung, sie habe die Y. AG mit Fusionsvertrag übernommen. Die Y. AG existiere nicht mehr; sie sei daher zur Stellungnahme berechtigt.