Daraus folgt auch, dass der Geheimnisschutz selbst dann nicht endet, wenn die beteiligte juristische Person nach der Beurkundung - aus welchem Grund auch immer - aufgelöst wird. Soweit also der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeit von der Y. AG Informationen entgegengenommen hat, darf er diese Geheimnisse auch nach deren Auflösung weder durch mündliche oder schriftliche Mitteilung noch indirekt durch Aushändigung von Schriftstücken oder andern Sachen, die das Geheimnis betreffen, verraten. Der Gesuchsteller blieb demnach auch nach der Auflösung der Y. AG zur Verschwiegenheit verpflichtet und musste daher, will er das Geheimnis offenbaren, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.