BeurkG) bzw. Urkundspartei (§ 1 lit. e BeurkG) anknüpft, wobei die Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nicht vorausgesetzt ist. Nur so lässt sich der Schutz des oben dargelegten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Notar und einer Partei/Urkundspartei auf der einen und dem erhöhten Vertrauen an der Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Urkunden auf der anderen Seite wirksam gestalten. Daraus folgt auch, dass der Geheimnisschutz selbst dann nicht endet, wenn die beteiligte juristische Person nach der Beurkundung - aus welchem Grund auch immer - aufgelöst wird.